colliekopfkhcolliekopfkopf beardiekopf borderkopf bobtailkopfsheltiecardikopf1@ vom Flammenzauber

Nehmen Sie sich ein wenig Zeit und lassen Sie sich von uns durch die Welt der Britischen Hütehunde führen.
Wir möchte Ihnen unsere Rassen und unseren Club vorstellen, Sie beim Welpenkauf beraten,
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ZUCHTORDNUNG DES ÖCBH

Der ÖCBH betreut die Rassen Collie Langhaar, Collie Kurzhaar, Sheltie, Bearded Collie, Border Collie, Old English Sheepdog, Welsh Corgi Pembroke und Welsh Corgi Cardigan.

Das Ziel des Clubs ist, die Zucht dieser Rassen zu fördern und gesunde, wesensfeste und standardgemäße Hunde zu züchten. 

Um dieses Ziel zu erreichen ist es Pflicht unserer Züchter, die nachstehenden Zuchtbestimmungen einzuhalten.

Punkt 1.,

Jeder Züchter ist verpflichtet, sich so viel Wissen wie möglich, im Bereich Tierzucht im speziellen Hundezucht, Geburt und Aufzucht von Hunden, anzueignen. Dies kann über das Lesen einschlägiger Literatur, durch den Besuch von Seminaren und Züchtertagen im Bereich des Clubs, der ÖKV Akademie, der Vet. Med. Univ. Wien, oder anderen, den Bereich betreffenden Seminaren, geschehen. 

Punkt 2.,

Jeder angehende Züchter ist verpflichtet sich einen Zuchtstättennamen schützen zu lassen, welcher über den ÖKV, bei der FCI in Belgien international geschützt wird. Die Wahl des Zuchtstättennamens steht dem Züchter frei, solange damit die Bestimmungen der Zucht und Eintragungsordnung des ÖKV eingehalten werden. Der Antrag erfolgt an den ÖKV direkt, siehe dazu ZEO des ÖKV.

Punkt 3.,

Grundbedingung für die Zucht ist, dass beide Elternteile in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) eingetragen sind. Zugelassen sind außerdem Deckrüden aus dem Ausland, die in ein von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind und den Zuchtbestimmungen des ÖCBH entsprechen.

Keinesfalls dürfen Hündinnen ohne Ahnentafel, oder Hündinnen mit einer von der FCI nicht anerkannten Ahnentafel, von Rüden mit FCI/ÖKV Ahnentafel, gedeckt werden.

Punkt 4.,

Für die Zucht dürfen nur Tiere verwendet werden, die auf einer Ausstellung in Österreich, an der sich der ÖCBH mit einer Sonderausstellung beteiligt, einen Formwert erhalten haben. Ebenso gelten Weltsiegerschauen, Europasiegerschauen in Österreich für die der ÖKV die Richter bestimmt, dem ÖCBH aber ein Vorschlagsrecht eingeräumt hat. Es gelten auch Formwerte von clubinternen Veranstaltungen, wie Landesschauen mit und ohne CACA, Pfostenschauen und Clubsiegerschauen.

Für nicht in österreichischem Besitz stehende Rüden, damit sind ausländische Deckrüden gemeint, ist eine Beschreibung durch einen von der FCI anerkannten Formwertrichter/Zuchtrichter erforderlich, die einem Mindestformwert, so wie er für die jeweilige Rasse/Geschlecht, in dieser Zuchtordnung festgesetzt wurde, entsprechen würde.

Für Rüden, die in Vertragsländern der FCI stehen, gelten sinngemäß die zugelassenen Richter des jeweiligen Landes. Z.B. AKC, KC, CKC, ANKC, NZKC, soweit diese berechtigt sind Anwartschaften für die betreffende Rasse zu vergeben.

Mindestformwerte für die Zucht:

Collie Langhaar und Kurzhaar, Bearded Collie, Sheltie, Old English Sheepdog, Welsh Corgi Cardigan und Welsh Corgi Pembroke: Rüden Sehr Gut, Hündinnen Gut.

Border Collie: Grundsätzlich gilt für beide Zuchtpartner der Formwert Gut, jedoch darf nur ein Zuchtpartner diesen Formwert aufweisen. Wird ein Rüde mit Gut verwendet, muss die Hündin ein Sehr Gut haben und umgekehrt.

Punkt 5.,

Welpen, deren Elterntiere ihre Zuchttauglichkeit nur durch die erfüllten Mindestanforderungen nachgewiesen haben, (Formwert, Gesundheitstests) erhalten Normalzucht Ahnentafeln. Welpen, deren beide Elterntiere die Anforderungen für die Körung erbracht und die Körung bestanden haben, erhalten Körzucht Ahnentafeln. (Anforderungen zur Körung, siehe Körordnung)

Für Border Collies ist außerdem die Leistungszucht möglich, Anforderungen sind dem Reglement zu entnehmen.

Punkt 6.,

Es ist jedem Züchter zu empfehlen, sich vor der beabsichtigten Deckung, rechtzeitig mit dem Zuchtwart/Zuchtwartin, wegen der Wahl des Rüden in Verbindung zu setzen.

Punkt 7.,

Für den Deckakt gelten folgende Grundsätze: Die Hündin muss rechtzeitig, mindestens 8 Tage vorher, beim Deckrüden Besitzer angemeldet werden. Die Hündin muss zum Zeitpunkt der Deckung offensichtlich gesund sein. Die Ahnentafel ist dem Rüden Besitzer im Original vorzulegen.

Die Höhe der Deckgebühr, ob die Deckgebühr finanziell abzugelten ist und wann die Gebühr zu entrichten ist, sollte vor dem Deckakt, möglichst schriftlich, festgelegt werden.  Bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber beim Verwerfen, pflegt der Eigentümer des Rüden, den Hund, wenn er noch immer in seinem Besitz steht, für dieselbe Hündin, bei der nächsten Läufigkeit, sofern sie noch immer im selben Besitz steht, ohne neuerliche Entschädigung, zur Verfügung zu stellen. Die erfolgte Deckung, ist vom Besitzer der Hündin, sofort, schriftlich, unter Angabe der Daten der beiden Hunde, dem Zuchtwart mitzuteilen. Der vom Deckrüden Besitzer ausgefüllte und unterschriebene Deckschein ist dem Besitzer der Hündin, nach erfolgter Deckung und Bezahlung der Deckgebühr, zu übergeben. 

Punkt 8.,

Die Hündin muss zum Zeitpunkt der Deckung das der Rasse entsprechende Zuchtalter erreicht haben dies ist bei:

Border Collie, Old English Sheepdog, Sheltie: 13 Monate

Collie Langhaar Collie Kurzhaar, Bearded Collie, Welsh Corgi Cardigan, Welsh Corgi Pembroke: 18 Monate.

Der Rüde darf mit einem Mindestalter von 14 Monaten zur Deckung verwendet werden. Eventuell Ausnahmen nur mit Einverständnis des Zuchtwartes. Punkt 12., Hündinnen die älter als 8 Jahre sind (vollendetes 8. Lebensjahr) dürfen nur mit besonderer Bewilligung des Zuchtwartes und nur in Ausnahmefällen zu Zucht verwendet werden.

Punkt 9.,

Hündinnen, die älter als 8 Jahre sind (vollendetes 8. Lebensjahr) dürfen nur mit besonderer Bewilligung des Zuchtwartes und nur in Ausnahmefällen zu Zucht verwendet werden.

Für Rüden gibt es keine Altersobergrenze.

Punkt 10.,

Jeder gefallene Wurf ist dem Zuchtwart sofort zu melden. Im Bedarfsfall hat der Club die Möglichkeit eine frühe, zusätzliche Wurfkontrolle, bis zum Alter von 21 Tagen durchzuführen. Eine Terminvereinbarung mit dem Züchter, bis 24 Stunden vor der Kontrolle ist erforderlich. Die abschließende Wurfabnahme erfolgt in der 9. Lebenswoche der Welpen. Der Züchter setzt sich dafür mit dem Zuchtwart in Verbindung. Die Wurfabnahmen werden entweder vom Zuchtwart, oder von einer, von ihm dazu beauftragten Person, durchgeführt. Die Wurfabnahmen sind mit Durchschrift zu protokollieren und vom Züchter und vom Wurfabnehmer zu unterschreiben. Das Original bleibt beim Züchter. Dieser ist verpflichtet, dieses Protokoll den Welpenkäufern vorzulegen und von diesen unterschreiben zu lassen.  Die unterschriebenen Protokolle sind nach Abgabe der Welpen, an den Zuchtwart zu senden. Welpen, die in der Zuchtstätte bleiben, sind als solche zu kennzeichnen. 

Die vom Vorstand des ÖCBH festgesetzte Wurfabnahmegebühr, wird gemeinsam mit der Gebühr für die erstellten Ahnentafeln abgerechnet.

Punkt 11.,

Wird ein Wurf nicht an der Adresse aufgezogen, an der die Zuchtstätte gemeldet ist, sondern z.B.  auf einen Zweitwohnsitz ausgelagert, so ist dies dem Zuchtwart zu melden und das dafür vorgesehene Formular auszufüllen. Sollte ein Züchter nicht in der Lage sein seinen Wurf selbst aufzuziehen, sondern dafür einen „Aufzieher“ an einer Adresse, an der die Zuchtstätte nicht gemeldet ist benötigen, ist dies im Vorfeld, also vor der Deckung mit dem Zuchtwart zu besprechen.  Ein „Aufzieher“ ist in der Zuchtordnung des ÖCBH nicht vorgesehen und bedarf einer Sondergenehmigung.

Bei Züchtertagen, sind nur Züchter zu Vorschlägen zur Abänderung der Zuchtordnung des ÖCBH abstimmungsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung, mindesten einen Wurf, selbst aufgezogen haben, d.h. an der Adresse der Zuchtstätte, bzw. ausgelagert, aber nicht zu einem „Aufzieher“.

Punkt 12., 

Welpen dürfen erst mit 9 Wochen abgegeben werden. Sie müssen mittels Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Welpen ist in jedem Fall so durchzuführen, dass bei der Wurfabnahme bereits jeder Welpe identifiziert werden kann.

Welpen, die im frühen Alter bereits untersucht oder DNA getestet werden, müssen natürlich vor diesen Untersuchungen gekennzeichnet werden, damit der Befund zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

Punkt 13.,

Spätestens 4 Wochen nach erfolgtem Wurf, sind die Welpen auf den vorgeschriebenen Drucksorten, zwecks Eintragung in das ÖHZB, zu melden. Folgende Formulare sind notwendig.

Deckbescheinigung (ÖKV Formular auch bei Deckungen im Ausland)

Eintragungsformular

Ahnentafel der Hündin mit Eigentumsnachweis im Original

Fotokopie der Ahnentafel des Rüden mit Eigentumsnachweis

Fotokopie der Zuchtstättenkarte

Bestätigung über erbrachte Zuchtvoraussetzungen

Deckschein und Eintragungsformular sind im Internet, auf der HP des ÖKV www.oekv.at àZucht/Welpen àZuchtbuchformulare/Downloads auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben mit den angegebenen Unterlagen an den Zuchtwart zu senden. Deck- und Wurfmeldung (Eintragungsformular) können ab sofort auch zusätzlich im Internet erstellt werden. Dazu benötigt der Züchter einen Zugangscode zur „ÖKV Vereinsverwaltung“. Dieser ist über das ÖKV Büro – Frau Manner – per Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu beantragen. Die Benützung dieser Möglichkeit beschleunigt und erleichtert die Erstellung der Ahnentafeln der Welpen, ersetzt aber nicht die Übergabe der unterschriebenen Formulare in Papierform an den Zuchtwart.

Punkt 14.,

Bestätigung über die erbrachte Zuchtvoraussetzung: Diese wird auf Wunsch vom Zuchtwart ausgestellt.  Folgende Unterlagen sind beizubringen:

Fotokopien sämtlicher Befunde

Fotokopien eventueller Prüfungsbestätigungen

Fotokopie des erforderlichen Formwertes

Fotokopien eventueller Championurkunden

Punkt 15.,

Der Zuchtwart bearbeitet die Papiere, stellt die Ahnentafeln aus und leitet diese, zur Bestätigung und Eintragung in das ÖHZB, an den ÖKV weiter. Von dort bekommt sie der Züchter, nach erfolgter Bezahlung, per Post zugestellt.

Punkt 16.,

Der Hündin muss nach einem Wurf eine 12-monatige Pause gegeben werden. Gerechnet wird von Decktag zu Decktag. Dies gilt auch bei Kaiserschnittgeburten, auch wenn keine Welpen aufgezogen werden. Ausnahmen nur mit Absprache mit dem Zuchtwart.

Punkt 17.,

GESUNDHEITSVORSORGE NACH RASSEN GEORDNET

Zu jeder, für die Zucht relevanten Untersuchung ist die originale Ahnentafel des Hundes zum Tierarzt mitzubringen, der die Untersuchung mit Datum und wenn gewünscht auch Ergebnis, mit seinem Namen und Stampiglie in die Ahnentafel einträgt und mit seiner Unterschrift bestätigt.  Dies gilt nicht für die Welpen Untersuchung auf CEA.

BEARDED COLLIE

HD Röntgen: Dieser Befund muss von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH sein. Eine Liste dieser Tierärzte liegt beim Zuchtwart auf, bzw. ist im Internet auf der HP des ÖCBH unter http://www.huetehunde.at/allgemeines-zuechterservice/vertrauenstieraerzte einzusehen. Handelt es sich um den Befund eines anderen Tierarztes, muss dieser bei der Vet.Med. Univ., 1210 Wien, Veterinärplatz 1, Institut für Röntgendiagnostik, überbefundet werden.

Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH ausgestellt wurde angezweifelt, kann dies nur durch eine Überbefundung durch die Vet. Med. Univ. Wien, geklärt werden. Dieser Befund ist dann endgültig.

Der Befund ist auf dem ÖCBH Formular auszustellen. Das Formular finden Sie hier: http://www.huetehunde.at/images/stories/hdformular.pdf

Es darf nur mit Hunden die HD-A (HD-frei) oder HD-B (HD-Verdacht) in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Hunde mit HD-B dürfen nur mit Hunden mit HD-A verpaart werden.

Augenerkrankungen:

 Bei der Auswahl der Zuchtpartner ist durch Gentest auf CEA sicher zu stellen, dass keine befallenen Welpen geboren werden können. Das heißt, zumindest einer der beiden Zuchtpartner muss genetisch frei sein, im Idealfall sind es beide.

MDR1-defect

Es wird empfohlen die Zuchttiere auf MDR1-defect zu testen und Verpaarungen, aus denen MDR1-defect  -/- Welpen fallen können zu vermeiden.

BORDER COLLIE

HD Röntgen:

Dieser Befund muss von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH sein. Eine Liste dieser Tierärzte liegt beim Zuchtwart auf, bzw. ist im Internet auf der HP des ÖCBH unter http://www.huetehunde.at/allgemeines-zuechterservice/vertrauenstieraerzte einzusehen. Handelt es sich um den Befund eines anderen Tierarztes, muss dieser bei der Vet.Med. Univ. in 1210 Wien, Veterinärplatz 1, Institut für Röntgendiagnostik, überbefundet werden.

Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH ausgestellt wurde angezweifelt, kann dies nur durch eine Überbefundung durch die Vet. Med. Univ. Wien, geklärt werden. Dieser Befund ist dann endgültig.

Der Befund ist auf dem ÖCBH Formular auszustellen. Das Formular finden Sie hier: http://www.huetehunde.at/images/stories/hdformular.pdf

Es darf nur mit Hunden die HD-A (HD-frei), HD-B (HD-Verdacht) oder HD-C (HD-leicht) in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Hunde mit HD-B oder HD-C, dürfen nur mit Hunden mit HD-A verpaart werden.

Augenuntersuchungen:

Alle in Österreich gezüchteten Welpen müssen zwischen der 6. Und der 8. Lebenswoche von einem dem ECVO angehörenden Tierarzt, auf erbliche Augenerkrankungen untersucht werden. Die Eintragung in das ÖHZB ist nicht abhängig vom Ergebnis des Befundes. Die Befunde werden entweder bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart oder Wurfabnehmer übergeben, oder vom untersuchenden Tierarzt oder vom Züchter an den Zuchtwart geschickt.

Sollte sich ein Züchter für den CEA-DNA Test entscheiden, so entfällt die klinische Pflichtuntersuchung bei einem ECVO Tierarzt im Welpenalter. Die Befunde der DNA Untersuchung müssen allerdings bei der Wurfabnahme vorliegen. Erst nach Vorlage der Befunde, egal ob DNA oder klinisch, wird die Eintragung in das ÖHZB A-Blatt, vorgenommen. 

Vor geplanter Zuchtverwendung muss bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für jeden Wurf ein gültiger, ophthalmologischer Augenbefund vorgelegt werden. Zu beachten ist, dass die Befunde nur 12 Monate Gültigkeit haben.  Mit Tieren, die PRA, KAT, oder Glaukom aufweisen, darf nicht gezüchtet werden.

Um CEA befallene Welpen zu vermeiden, dürfen Zuchttiere, die nicht CEA/ DNA getestet sind nur mit Zuchtpartnern die CEA-DNA normal sind verpaart werden.

Glaukom/Ligamentum Pectinatum Abnormität, muss mittels Gonioskopie, vor Zuchtverwendung, von einem ECVO Ophthalmologen untersucht und ausgeschossen werden.  Hunde, die im Befund zweifelhaft oder nicht frei sind, darf nicht gezüchtet werden.  

MDR1-defect

Es wird empfohlen die Zuchttiere auf MDR1-defect zu testen und Verpaarungen, aus denen MDR1-defect -/- Welpen fallen können zu vermeiden.

COLLIE LANGHAAR UND COLLIE KURZHAAR

HD Röntgen:

Dieser Befund muss von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH sein. Eine Liste dieser Tierärzte liegt beim Zuchtwart auf, bzw. ist im Internet auf der HP des ÖCBH unter http://www.huetehunde.at/allgemeines-zuechterservice/vertrauenstieraerzte einzusehen. Handelt es sich um den Befund eines anderen Tierarztes, muss dieser bei der Vet.Med. Univ. in 1210 Wien, Veterinärplatz 1, Institut für Röntgendiagnostik, überbefundet werden.

Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH ausgestellt wurde angezweifelt, kann dies nur durch eine Überbefundung durch die Vet. Med. Univ. Wien, geklärt werden. Dieser Befund ist dann endgültig.

Der Befund ist auf dem ÖCBH Formular auszustellen. Das Formular finden Sie hier: http://www.huetehunde.at/images/stories/hdformular.pdf

Es darf nur mit Hunden die HD-A (HD-frei), HD-B (HD-Verdacht) oder HD-C (HD-leicht) in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Hunde mit HD-B oder HD-C, dürfen nur mit Hunden mit HD-A verpaart werden.

Augenuntersuchungen:

Alle in Österreich gezüchteten Welpen müssen zwischen der 6. Und der 8. Lebenswoche von einem dem ECVO angehörenden Tierarzt, auf erbliche Augenerkrankungen untersucht werden. Die Eintragung in das ÖHZB ist nicht abhängig vom Ergebnis des Befundes. Die Befunde werden entweder bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart oder Wurfabnehmer übergeben, oder vom untersuchenden Tierarzt oder vom Züchter an den Zuchtwart geschickt.

Sollte sich ein Züchter für den CEA-DNA Test entscheiden, so entfällt die klinische Pflichtuntersuchung bei einem ECVO Tierarzt im Welpenalter. Die Befunde der DNA Untersuchung sollten allerdings bei der Wurfabnahme vorliegen. Erst nach Vorlage der Befunde, egal ob DNA oder klinisch, wird die Eintragung in das ÖHZB A-Blatt, vorgenommen. 

Vor geplanter Zuchtverwendung muss bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für jeden Wurf ein gültiger, ophthalmologischer Augenbefund vorgelegt werden. Zu beachten ist, dass die Befunde nur 12 Monate Gültigkeit haben.  Mit Tieren, die PRA oder KAT aufweisen, darf nicht gezüchtet werden.

Paarungen, bei denen beide Zuchtpartner als CEA affected/befallen eingestuft wurden, sind untersagt. Ein CEA affected/befallener Hund kann nur mit einem CEA carrier/Träger oder im Idealfall mit einem CEA normal getesteten Hund verpaart werden. Klinische Befunde auf CEA-frei werden nur dann anerkannt, wenn sie von einem ECVO Ophthalmologen erstellt und der Hund zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als 7 Wochen war.  

 

DM - Degenerative Myelopathie

Bei der Auswahl der Zuchtpartner ist durch Gentest auf DM sicher zu stellen, dass in dem geplanten Wurf keine befallenen Welpen fallen können. Das bedeutet, zumindest einer der beiden Zuchtpartner muss getestet und genetisch frei für DM sein.

MDR1-defect

Es wird empfohlen die Zuchttiere auf MDR1-defect  zu testen und Verpaarungen, aus denen MDR1-defect -/- Welpen fallen können zu vermeiden.

OLD ENGLISH SHEEPDOG – BOBTAIL

HD Röntgen:

Dieser Befund muss von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH sein. Eine Liste dieser Tierärzte liegt beim Zuchtwart auf, bzw. ist im Internet auf der HP des ÖCBH unter http://www.huetehunde.at/allgemeines-zuechterservice/vertrauenstieraerzte einzusehen. Handelt es sich um den Befund eines anderen Tierarztes, muss dieser bei der Vet.Med. Univ. in 1210 Wien, Veterinärplatz 1, Institut für Röntgendiagnostik, überbefundet werden.

Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH ausgestellt wurde angezweifelt, kann dies nur durch eine Überbefundung durch die Vet. Med. Univ. Wien, geklärt werden. Dieser Befund ist dann endgültig.

Der Befund ist auf dem ÖCBH Formular auszustellen. Das Formular finden Sie hier: http://www.huetehunde.at/images/stories/hdformular.pdf

Es darf nur mit Hunden die HD-A (HD-frei), HD-B (HD-Verdacht) oder HD-C (HD-leicht) in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Hunde mit HD-B oder HD-C, dürfen nur mit Hunden mit HD-A verpaart werden.

Augenuntersuchungen:

Vor geplanter Zuchtverwendung muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, eine Untersuchung bei einem ECVO Ophthalmologen durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass ein Befund nur 12 Monate Gültigkeit hat. Mit Tieren die PRA oder KAT aufweisen, darf nicht gezüchtet werden.

Audiometrische Untersuchung

Vor Zuchtverwendung ist für alle Bobtails eine audiometrische Untersuchung erforderlich. Sie müssen beidseitig hörend sein.

SHETLAND SHEEPDOG

HD Röntgen:

Dieser Befund muss von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH sein. Eine Liste dieser Tierärzte liegt beim Zuchtwart auf, bzw. ist im Internet auf der HP des ÖCBH unter http://www.huetehunde.at/allgemeines-zuechterservice/vertrauenstieraerzte einzusehen. Handelt es sich um den Befund eines anderen Tierarztes, muss dieser bei der Vet.Med. Univ. in 1210 Wien, Veterinärplatz 1, Institut für Röntgendiagnostik, überbefundet werden.

Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH ausgestellt wurde angezweifelt, kann dies nur durch eine Überbefundung durch die Vet. Med. Univ. Wien, geklärt werden. Dieser Befund ist dann endgültig.

Der Befund ist auf dem ÖCBH Formular auszustellen. Das Formular finden Sie hier: http://www.huetehunde.at/images/stories/hdformular.pdf

Es darf nur mit Hunden die HD-A (HD-frei), HD-B (HD-Verdacht) oder HD-C (HD-leicht) in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Hunde mit HD-B oder HD-C, dürfen nur mit Hunden mit HD-A verpaart werden.

Augenuntersuchungen:

Alle in Österreich gezüchteten Welpen müssen zwischen der 6. Und der 8. Lebenswoche von einem dem ECVO angehörenden Tierarzt, auf erbliche Augenerkrankungen untersucht werden. Die Eintragung in das ÖHZB ist nicht abhängig vom Ergebnis des Befundes. Die Befunde werden entweder bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart oder Wurfabnehmer übergeben, oder vom untersuchenden Tierarzt oder vom Züchter an den Zuchtwart geschickt.

Sollte sich ein Züchter für den CEA-DNA Test entscheiden, so entfällt die klinische Pflichtuntersuchung bei einem ECVO Tierarzt im Welpenalter. Die Befunde der DNA Untersuchung sollten allerdings bei der Wurfabnahme vorliegen. Erst nach Vorlage der Befunde, egal ob DNA oder klinisch, wird die Eintragung in das ÖHZB A-Blatt, vorgenommen. 

Vor geplanter Zuchtverwendung muss bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für jeden Wurf ein gültiger, ophthalmologischer Augenbefund vorgelegt werden. Zu beachten ist, dass die Befunde nur 12 Monate Gültigkeit haben.  Mit Tieren, die PRA oder KAT aufweisen, darf nicht gezüchtet werden.

Um CEA befallene Welpen zu vermeiden, dürfen nicht CEA-DNA getestete Shelties nur mit CEA-DNA normalen Zuchtpartnern verpaart werden. CEA carrier/Träger und CEA affected/befallene Shelties dürfen ebenfalls nur mit CEA normalen Tieren verpaart werden.

PRA

Bei der Auswahl der Zuchtpartner ist durch Gentest auf CNGA 1-PRA sicher zu stellen, dass in dem geplanten Wurf keine befallenen Welpen fallen können. Das bedeutet, zumindest einer der beiden Zuchtpartner muss getestet und genetisch frei für CNGA 1-PRA sein. Ist das Zuchttier CNGA 1-PRA Träger/carrier, so muss der Zuchtpartner genetisch frei für CNGA 1-PRA sein. 

MDR1-defect

Vor Zuchtverwendung ist ein Gentest auf MDR1-defect durchzuführen. Mit Tieren die MDR1 -/- oder +/- sind, sollte nur mit MDR1 +/+ Zuchtpartnern gezüchtet werden.   

WELSH CORGI CARDIGAN

HD Untersuchung: Dieser Befund muss von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH sein. Eine Liste dieser Tierärzte liegt beim Zuchtwart auf, bzw. ist im Internet auf der HP des ÖCBH unter http://www.huetehunde.at/allgemeines-zuechterservice/vertrauenstieraerzte einzusehen. Handelt es sich um den Befund eines anderen Tierarztes, muss dieser bei der Vet.Med. Univ. in 1210 Wien, Veterinärplatz 1, Institut für Röntgendiagnostik, überbefundet werden.

Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH ausgestellt wurde angezweifelt, kann dies nur durch eine Überbefundung durch die Vet. Med. Univ. Wien, geklärt werden. Dieser Befund ist dann endgültig.

Der Befund ist auf dem ÖCBH Formular auszustellen. Das Formular finden Sie hier: http://www.huetehunde.at/images/stories/hdformular.pdf

Es darf nur mit Hunden die HD-A (HD-frei) oder HD-B (HD-Verdacht) in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Hunde mit HD-B dürfen nur mit Hunden mit HD-A verpaart werden.

Augenuntersuchung:

Vor geplanter Zuchtverwendung muss bis zum vollendeten 7. Lebensjahr eine Untersuchung bei einem ECVO Ophthalmologen durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass der Befund auf PRA und KAT, nur 12 Monate Gültigkeit hat.  Mit Tieren die PRA oder KAT ausweisen darf nicht gezüchtet werden.

Punkt 17.,

Die Bezeichnung „clear by parentage“ für DNA Untersuchungen CEA,PRA, TNS,CL oder DM, muss ebenfalls mit einem Befundbogen belegt werden, wenn sie in den Ahnentafeln der Welpen vermerkt werden oder eine vorgeschriebene Untersuchung ersetzen soll. Mehrere Laboratorien bieten einen Test an, um den genetischen Status für die Ahnentafeln rückzusichern. Informationen finden Sie z.B. auf der HP von Optigen www.optigen.com.

Punkt 18.,

Jeder Züchter ist verpflichtet, gesundheitliche Mängel die an von ihm gezüchteten Tieren, egal in welchem Alter festgestellt werden, an den Zuchtwart zu melden, auch wenn das betroffene Tier nicht zur Weiterzucht verwendet wird.

Punkt 19.,

Züchter, die sich nicht an diese Zuchtbestimmungen halten, können im Einklang mit der ÖKV ZEO mit Verweigerung eines Wurfes in das ÖHZB A-Blatt belegt werden. Eintragungen in das B-Blatt des ÖHZB können mit der dreifachen Eintragungsgebühr belegt werden.

Punkt 20.,

Gebühren für die Eintragung eines Wurfes und das Ausstellen der Ahnentafeln entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührentabelle im Internet oder Sie erfragen diese beim Zuchtwart.

Punkt 21.,

Zusätzlich zur vorliegenden Zuchtordnung des ÖCBH haben natürlich übergeordnete Reglemente, wie die ZEO des ÖKV, das internationale Zuchtreglement der FCI, internationale Zuchtstrategien der FCI, Geschäftsordnung der FCI/Artikel 8 Zuchtbuch, Gültigkeit. Darüber hinaus sind das österreichische Tierschutzgesetz, sowie die österreichische Tierhalteverordnung, zu beachten und zu befolgen.

Mit der Veröffentlichung dieser Zuchtbestimmungen, treten alle früheren Versionen außer Kraft.

Beschlossen vom Vorstand des ÖCBH in seiner Sitzung vom 30. Juni 2018.

Gültig für alle Würfe ab Deckdatum 1. Januar 2019