Die Körung
ist eine Selektion von Zuchttieren, die dazu dient, Zuchttiere zu
finden, die auf Grund ihrer hohen Form- und Wesensmerkmale geeignet
sind, die Rasse zu erhalten und zu verbessern.
- Zur Körung zugelassen sind nur
Hunde mit einem Mindestalter von 18 Monaten.
- Der Formwert
"Vorzüglich" ist Voraussetzung zur Ankörung, er muss
mindestens 2x auf österreichischen Ausstellungen, die unter dem
Schutz des ÖKV/ÖCBH stehen, erworben worden sein. Die beiden zur
Körung verwendeten "Vorzüglich" müssen von 2
verschiedenen Richtern stammen.
- Angekört werden nur jene Hunde,
deren Besitzer Mitglieder im ÖCBH sind.
- Körungen werden mindestens 2x
jährlich durchgeführt Ort und Zeit wird rechtzeitig bekannt
gegeben. Die vom ÖCBH Vorstand festgelegte Körgebühr ist am
Körtag zu entrichten.
- Die Ankörung erfolgt auf die Dauer
von 2 Jahren. Ab einem Alter von 5 Jahren kann eine Ankörung bis
zur Zuchtaltersgrenze bei Hündinnen, bei Rüden auf Lebenszeit,
erfolgen.
- Die Ankörung ist bei der
Geschäftsstelle bis zum jeweils angegebenen Meldeschluss
anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
Kopie der Ahnentafel des anzukörenden Hundes, Nachweis über die
erbrachten Formwerte. Weiters folgende Befunde: Bei allen
Britischen Hütehunden, mit Ausnahme der Welsh Corgis, die Kopie
des HD-Befundes. Dieser muss von einem vom ÖCBH anerkannten
Tierarzt stammen. Beim Sheltie ist außerdem ein ED-Befund
beizulegen. Bei den Rassen Sheltie, Collie Langhaar, Collie
Kurzhaar und Border Collie ist der CEA/PRA und KAT Befund
beizulegen. Bei PRA und KAT ist zu bedenken, dass der Befund nur
für 12 Monate Gültigkeit hat. Beim Welsh Corgi Cardigan ist ein
gültiger PRA Befund beizulegen. Der Befund muss von einem dafür
autorisierten Tierarzt (ECVO) stammen.
- Es können nur Tiere, der unter
Punkt 6 angegebenen Rassen angekört werden, wenn sie als HD/ED
frei befundet wurden. (Mindestalter bei der Untersuchung 12
Monate). Ebenso müssen sie als CEA/PRA/KAT-frei befundet worden
sein.
- Die Hunde müssen sich während der
Körung vom Körmeister angreifen lassen, das Gebiss kontrollieren
und sich messen lassen. Hunde bei denen diese Kontrollen nicht
durchgeführt werden können, werden nicht angekört.
- Anmeldung zur Körung bedeutet
Anerkennung der Körordnung. Sie verpflichtet aber auch zu Anzeige
vorliegender, ohne eingehende Untersuchung aber nicht
feststellbarer Zucht- und Gebrauchsfehler, wie Unfruchtbarkeit,
Gehirn- und Nervenkrankheiten, Taubheit. Es dürfen nur Hunde in
gesundheitlich gutem Zustand zur Körung gebracht werden.
Ausführungsbestimmungen:
Die angemeldeten Hunde sind einzeln,
nach den angegebenen Richtlinien zu beurteilen:
- Wesensprobe: Jeder Hund der einer
Körung unterzogen wird, hat eine Wesensprobe abzulegen. Diese
wird von einem vom ÖKV autorisierten
Wesensrichter/Leistungsrichter abgenommen. Hunde, die Mängel im
Wesen zeigen, scheiden aus. Das erwünschte Wesen unserer Hunde
ist eine gute Nervenverfassung, Sicherheit, Gelassenheit,
Unbefangenheit. Der Hund darf weder ängstlich, noch schreckhaft,
weder bissig, noch bösartig sein. Er soll vielmehr aufmerksam,
temperamentvoll und ohne Scheu reagieren, bzw. ist auf eine
gewisse, standardbedingte Reserviertheit Fremden gegenüber, beim
Sheltie Rücksicht zu nehmen.
- Beurteilung im Stand und in der
Bewegung: diese wird von einem für unsere Rassen vom ÖKV
autorisierten Formwertrichter - in diesem Falle Körmeister
abgenommen. Sie erstreckt sich auf die Gesamterscheinung,
Gebäudeverhältnisse, Ausdruck und Adel, Größe, Haar, Farbe,
Abzeichen, Kopfform und Gebiss. Weiters die Bewegung in Schritt,
Trab, (beim OES auch Pass) unter Einbeziehung der Rutenhaltung.
Die Ergebnisse der Beurteilung werden im Körschein festgehalten.
Bei bereits angekörten Tieren wird darauf geachtet, ob
Veränderungen gegenüber früheren Feststellungen eingetreten
sind. Der Körschein enthält die Zuchtempfehlung, welche Partner
hinsichtlich Wesen und Erscheinungsbild zur Zuchtwahl empfohlen
werden können. Je nach Ergebnis der Begutachtung wird der Hund
als "angekört" "nicht angekört" oder
"wieder angekört" bzw. "abgekört"
eingestuft.
Hunde, welche die Körung 2x nicht
bestanden haben, dürfen zu keiner weiteren Körung mehr gebracht
werden.
Bei Hunden die nach 2 Jahren nicht zur Wiederankörung gebracht
werden, erlischt die Körung.
Ebenso erlischt die Körung wenn der Hund an Nichtmitglieder verkauft
wurde, oder der Besitzer aus dem Club austritt, mit Ablauf des
Kalenderjahres in dem der Wechsel stattgefunden hat.
Wenn mangelnde Zeugungsfähigkeit nachgewiesen wurde, oder wenn bei
der Nachzucht erwiesene Erbmängel auftreten, werden die Hunde nicht
angekört, bzw. können auch abgekört werden.
Das Urteil des Körmeisters ist verbindlich wie auch das Urteil des
Wesensrichters/Leistungsrichters.
Jeglicher Schadenersatzanspruch aus einer An- oder
Abkörungsentscheidung wird nachdrücklich ausgeschlossen.
Gültigkeit der Körordnung ab Dez.
1989.
Modifiziert: 2000, 2003, 2004, 2007.
Margit Brenner
Zuchtwart
|