Körordnung

Die Körung ist eine Selektion von Zuchttieren, die dazu dient, Zuchttiere zu finden, die auf Grund ihrer hohen Form- und Wesensmerkmale geeignet sind, die Rasse zu erhalten und zu verbessern. 
  1. Zur Körung zugelassen sind nur Hunde mit einem Mindestalter von 18 Monaten. 
  2. Der Formwert "Vorzüglich" ist Voraussetzung zur Ankörung, er muss mindestens 2x auf österreichischen Ausstellungen, die unter dem Schutz des ÖKV/ÖCBH stehen, erworben worden sein. Die beiden zur Körung verwendeten "Vorzüglich" müssen von 2 verschiedenen Richtern stammen. 
  3. Angekört werden nur jene Hunde, deren Besitzer Mitglieder im ÖCBH sind. 
  4. Körungen werden mindestens 2x jährlich durchgeführt Ort und Zeit wird rechtzeitig bekannt gegeben. Die vom ÖCBH Vorstand festgelegte Körgebühr ist am Körtag zu entrichten. 
  5. Die Ankörung erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Ab einem Alter von 5 Jahren kann eine Ankörung bis zur Zuchtaltersgrenze bei Hündinnen, bei Rüden auf Lebenszeit, erfolgen. 
  6. Die Ankörung ist bei der Geschäftsstelle bis zum jeweils angegebenen Meldeschluss anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: Kopie der Ahnentafel des anzukörenden Hundes, Nachweis über die erbrachten Formwerte. Weiters folgende Befunde: Bei allen Britischen Hütehunden, mit Ausnahme der Welsh Corgis, die Kopie des HD-Befundes. Dieser muss von einem vom ÖCBH anerkannten Tierarzt stammen. Beim Sheltie ist außerdem ein ED-Befund beizulegen. Bei den Rassen Sheltie, Collie Langhaar, Collie Kurzhaar und Border Collie ist der CEA/PRA und KAT Befund beizulegen. Bei PRA und KAT ist zu bedenken, dass der Befund nur für 12 Monate Gültigkeit hat. Beim Welsh Corgi Cardigan ist ein gültiger PRA Befund beizulegen. Der Befund muss von einem dafür autorisierten Tierarzt (ECVO) stammen. 
  7. Es können nur Tiere, der unter Punkt 6 angegebenen Rassen angekört werden, wenn sie als HD/ED frei befundet wurden. (Mindestalter bei der Untersuchung 12 Monate). Ebenso müssen sie als CEA/PRA/KAT-frei befundet worden sein. 
  8. Die Hunde müssen sich während der Körung vom Körmeister angreifen lassen, das Gebiss kontrollieren und sich messen lassen. Hunde bei denen diese Kontrollen nicht durchgeführt werden können, werden nicht angekört. 
  9. Anmeldung zur Körung bedeutet Anerkennung der Körordnung. Sie verpflichtet aber auch zu Anzeige vorliegender, ohne eingehende Untersuchung aber nicht feststellbarer Zucht- und Gebrauchsfehler, wie Unfruchtbarkeit, Gehirn- und Nervenkrankheiten, Taubheit. Es dürfen nur Hunde in gesundheitlich gutem Zustand zur Körung gebracht werden.

Ausführungsbestimmungen: 

Die angemeldeten Hunde sind einzeln, nach den angegebenen Richtlinien zu beurteilen:

  1. Wesensprobe: Jeder Hund der einer Körung unterzogen wird, hat eine Wesensprobe abzulegen. Diese wird von einem vom ÖKV autorisierten Wesensrichter/Leistungsrichter abgenommen. Hunde, die Mängel im Wesen zeigen, scheiden aus. Das erwünschte Wesen unserer Hunde ist eine gute Nervenverfassung, Sicherheit, Gelassenheit, Unbefangenheit. Der Hund darf weder ängstlich, noch schreckhaft, weder bissig, noch bösartig sein. Er soll vielmehr aufmerksam, temperamentvoll und ohne Scheu reagieren, bzw. ist auf eine gewisse, standardbedingte Reserviertheit Fremden gegenüber, beim Sheltie Rücksicht zu nehmen. 
  2. Beurteilung im Stand und in der Bewegung: diese wird von einem für unsere Rassen vom ÖKV autorisierten Formwertrichter - in diesem Falle Körmeister abgenommen. Sie erstreckt sich auf die Gesamterscheinung, Gebäudeverhältnisse, Ausdruck und Adel, Größe, Haar, Farbe, Abzeichen, Kopfform und Gebiss. Weiters die Bewegung in Schritt, Trab, (beim OES auch Pass) unter Einbeziehung der Rutenhaltung. Die Ergebnisse der Beurteilung werden im Körschein festgehalten. Bei bereits angekörten Tieren wird darauf geachtet, ob Veränderungen gegenüber früheren Feststellungen eingetreten sind. Der Körschein enthält die Zuchtempfehlung, welche Partner hinsichtlich Wesen und Erscheinungsbild zur Zuchtwahl empfohlen werden können. Je nach Ergebnis der Begutachtung wird der Hund als "angekört" "nicht angekört" oder "wieder angekört" bzw. "abgekört" eingestuft.

Hunde, welche die Körung 2x nicht bestanden haben, dürfen zu keiner weiteren Körung mehr gebracht werden. 
Bei Hunden die nach 2 Jahren nicht zur Wiederankörung gebracht werden, erlischt die Körung. 
Ebenso erlischt die Körung wenn der Hund an Nichtmitglieder verkauft wurde, oder der Besitzer aus dem Club austritt, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Wechsel stattgefunden hat. 
Wenn mangelnde Zeugungsfähigkeit nachgewiesen wurde, oder wenn bei der Nachzucht erwiesene Erbmängel auftreten, werden die Hunde nicht angekört, bzw. können auch abgekört werden. 
Das Urteil des Körmeisters ist verbindlich wie auch das Urteil des Wesensrichters/Leistungsrichters. 
Jeglicher Schadenersatzanspruch aus einer An- oder Abkörungsentscheidung wird nachdrücklich ausgeschlossen. 

Gültigkeit der Körordnung ab Dez. 1989. 
Modifiziert: 2000, 2003, 2004, 2007. 

Margit Brenner 
Zuchtwart


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