ÖCBH Zuchtbstimmungen

  1. Das Ziel unseres Clubs ist, unsere Rassen nach dem FCI Standard zu züchten und die Zucht dieser Rassen zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es Pflicht jedes Züchters, sich an die Zuchtbestimmungen, die wir nachstehend bekannt geben, zu halten. 

  2. Grundbedingung für die Zucht ist, dass beide Elternteile in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) eingetragen sind. Zugelassen sind außerdem Deckrüden aus dem Ausland, die in ein von der Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind und den Zuchtbestimmungen entsprechen. Keinesfalls dürfen Hündinnen ohne Ahnentafel, oder Hündinnen mit einer von der FCI nicht anerkannten Ahnentafel, gedeckt werden. 

  3. Für die Zucht dürfen nur Tiere verwendet werden, die auf einer Ausstellung oder Zuchtschau in Österreich, an der sich der ÖCBH mit einer Sonderausstellung beteiligt, einen Formwert erhalten haben.Für Rüden gilt der Mindestformwert "sehr gut" Für Hündinnen "gut"Welpen, deren Elterntiere ihre Zuchttauglichkeit nur durch die Mindestanforderungen nachgewiesen haben, (Formwert u. HD, bzw. Augenbefund), erhalten weiße Ahnentafeln. Welpen, deren Elterntiere einer Körung unterzogen wurden, entstammen einer Körzucht und erhalten gelbe Ahnentafeln, mit dem Vermerk "Körzucht". Für Border Collies sind außerdem die Leistungszucht und die Sporthundezucht möglich, Voraussetzungen sind dem jeweiligen Reglement zu entnehmen. 

  4. Jeder Züchter muss sich vor jeder beabsichtigten Deckung, also rechtzeitig bevor die Hündin läufig wird, mit dem Zuchtwart wegen der Wahl des Rüden in Verbindung setzen. Eventuell gewünschte Deckrüden sind vorzuschlagen. Die Wahl der Zuchtpartner ist sehr wichtig, deshalb sollte der Züchter auf den Rat des Zuchtwartes nicht verzichten. 

  5. Für den Deckakt gelten folgende Grundsätze: Die Hündin muss rechtzeitig, mindestens 8 Tage vorher angemeldet werden, muss gesund und darf nicht bösartig sein. Ihr originaler Abstammungsnachweis ist vorzulegen. Die Höhe der Decktaxe, ob der Deckakt finanziell abgegolten wird und wann sie zu entrichten ist, sollte vor dem Deckakt, möglichst schriftlich festgelegt werden. Nur bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber beim Verwerfen, pflegt der Eigentümer des Rüden, den Hund, wenn er noch immer in seinem Besitz steht, bei der nächsten Läufigkeit, ohne neuerliche Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die erfolgte Deckung ist vom Besitzer der Hündin dem Zuchtwart, sofort schriftlich, unter Angabe der Daten der beiden Tiere mitzuteilen. Der vom Deckrüdenbesitzer ausgefüllte und unterschriebene Deckschein ist dem Besitzer der Hündin zu übergeben. 

  6. Die Hündin muss zum Zeitpunkt der Deckung bei den Rassen Border Collie, Collie Lang- und Kurzhaar, Old English Sheepdog, Welsh Corgi Pembroke und Cardigan und Sheltie, ein Mindestalter von 13 Monaten erreicht haben. Bei den Bearded Collies muss die Hündin ein Mindestalter von 18 Monaten haben. 

  7. Ein Rüde darf mit einem Mindestalter von 14 Monaten zu Deckung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass er genügend kräftig ist. Eventuelle Ausnahmen nur mit Einverständnis des Zuchtwartes. 

  8. Bei Old English Sheepdogs, Langhaar und Kurzhaar Collies, Border Collies, Bearded Collies und Shelties muss vor einer geplanten Paarung unbedingt ein Röntgenbefund über die Beschaffenheit der Hüftgelenke vorgelegt werden. Dieser Befund muss von einem, vom ÖCBH vorgeschlagenen Tierarzt sein. Eine Liste der Tierärzte liegt beim Zuchtwart auf, bzw. ist auf der HP des ÖCBH www.huetehunde.at, einzusehen. Handelt es sich aber um einen Befund eines anderen Tierarztes, muss die Vet.Med.Univ. 1220 Wien, Josef Baumanngasse 1, überbefunden. Wird ein Befund, der von einem Vertrauenstierarzt des ÖCBH ausgestellt wurde, angezweifelt, kann nur eine Überbefundung von der Vet. Med. Univ. Wien, anerkannt werden. 

  9. Zu jeder, für die Zucht relevanten Untersuchung ist die originale Ahnentafel des Hundes zum Tierarzt mitzubringen, der die Untersuchung mit Datum und Untersuchungsergebnis und seinem Namen in die Ahnentafel einträgt und mit seiner Unterschrift bestätigt. Dies gilt nicht für die Welpenuntersuchung auf CEA.

  10. Bei den Rassen Border Collie, Collie Lang- und Kurzhaar, Old English Sheepdog und Sheltie darf nur mit Hunden die entweder HD-frei, bzw. HD-Verdacht, bzw.HD-leicht in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Bei Bearded Collies darf nur mit Hunden die HD- frei, oder HD-Verdacht in ihrem Befund nachweisen können, gezüchtet werden. Rüden, bzw. Hündinnen mit HD-Verdacht oder HD-leicht. dürfen nur mit vollkommen HD-freien Partnern gepaart werden.

  11. Augenuntersuchungen: Alle in Österreich gezüchteten Welpen der Rassen: Border Collie, Collie Lang- und Kurzhaar sowie Sheltie,  müssen zwischen der 5. und 8. Lebenswoche von einem dem  ECVO angehörenden Tierarzt, auf erbliche Augenkrankheiten untersucht werden um in das Österreichische Hundezuchtbuch - A-Blatt - eingetragen werden zu können. Die Eintragung ist nicht abhängig vom Ergebnis des Befundes. Die Befunde werden entweder bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart oder dessen Beauftragten übergeben, oder vom untersuchenden Tierarzt oder vom Züchter an diesen geschickt. 

  12. Sollte sich ein Züchter für den CEA-DNA Test entscheiden, so entfällt die Pflichtuntersuchung bei einem ECVO Tierarzt im Welpenalter. Die Befunde der DNA Untersuchung müssen allerdings vor der Wurfabnahme, spätestens vor der Eintragung der Welpen in das ÖHZB, vorliegen. Bei, im Welpenalter, ausschließlich DNA getesteten Tieren, ist vor Zuchtverwendung, eine Untersuchung durch einen anerkannten Ophthalmologen (ECVO) vorzulegen. Eine Augenuntersuchung der Welpen hat in jedem Fall zu erfolgen, auch wenn beide Elternteile DNA getestet und für CEA-normal befunden wurden.

  13. Weiters sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

    Border Collie: Vor geplanter Zuchtverwendung muss bis zum vollendeten 7. Lebensjahr eine PRA/KAT Untersuchung bei einem dem ECVO angehörenden Tierarzt durchgeführt werden Zu beachten ist, dass der Befund auf PRA/KAT- nur 12 Monate Gültigkeit hat.

    Um CEA befallene Welpen zu vermeiden, dürfen nicht CEA/DNA getestete Border Collies nur mit DNA normal getesteten Hunden verpaart werden und CEA carrier und CEA affected nur mit CEA/DNA normalen Tieren gepaart werden.  


    Welsh Corgi Cardigan:  Vor geplanter Zuchtverwendung muss bis zum vollendeten 7. Lebensjahr eine PRA/KAT Untersuchung bei einem dem ECVO angehörenden Tierarzt durchgeführt werden.  Zu beachten ist, dass der Befund auf PRA/KAT- nur 12 Monate Gültigkeit hat.

    Mit Tieren, die PRA oder KAT aufweisen, darf nicht gezüchtet werden.  

  14. Bei Hündinnen muss nach jedem Wurf eine Frist von 12 Monaten bis zum nächsten Wurf eingehalten werden. Ebenso bei erfolgtem Kaiserschnitt, auch wenn kein Welpe aufgezogen wurde. Eventuelle Ausnahmen nur mit Bewilligung des Zuchtwartes. 

  15. Jeder gefallene Wurf ist dem Zuchtwart sofort zu melden. Dieser wird den Wurf besichtigen. Bei Verhinderung des Zuchtwartes wird eine von ihm genannte Person beauftragt. Die anfallenden Fahrtspesen werden dem Züchter bei der Ausstellung der Ahnentafeln  verrechnet. 

  16. Welpen dürfen unter 9 Wochen nicht abgegeben werden. Sie müssen mittels Microchip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung der Welpen ist in jedem Fall so durchzuführen, dass bei der Wurfabnahme bereits jeder Welpe identifiziert werden kann. Bei Welpen die im frühen Welpenalter an den Augen untersucht werden muss bereits vor der Augenuntersuchung gekennzeichnet werden, sodass der Befund jedem Welpen, zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

  17. Hündinnen die älter als 8 Jahre sind, dürfen nur mit besonderer Bewilligung des Zuchtwartes und nur in Ausnahmefällen für die Zucht verwendet werden.

  18. Spätestens 6 Wochen nach erfolgtem Wurf sind die Welpen auf den vorgeschriebenen Drucksorten, zwecks Eintragung in das ÖHZB, zu melden. Folgende Formulare sind notwendig:
    Deckbescheinigung,
    Eintragungsformular,

    original Ahnentafel der Mutterhündin
    Fotokopie der Ahnentafel des Deckrüden
    Fotokopie der Zwingerkarte.
    Weiters Fotokopien sämtlicher Befunde, Prüfungsbestätigungen und Championurkunden.  
    Die erforderlichen Drucksorten (Deckschein, Eintragungsschein) sind beim Zuchtwart, oder ÖKV
    anzufordern, oder im Internet auf der HP des ÖKV www.oekv.at auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben, mit den erwähnten Beilagen, an den Zuchtwart zu senden. 

  19. Jeder angehende Züchter ist verpflichtet sich einen Zwingernamen beizulegen, welcher bei der FCI in Belgien geschützt wird. Die Wahl des Zwingernamens steht dem Züchter frei. (Siehe dazu die ZO des ÖKV)  

  20. Der Zuchtwart bearbeitet die Wurfmeldung, fertigt die Ahnentafeln aus und leitet sie an den ÖKV weiter. Von dort bekommt der Züchter die Papiere durch die Post, per Nachnahme, zugestellt. 

  21. Züchter, die sich nicht an diese Zuchtbestimmungen halten und die Anordnungen des Zuchtwartes nicht beachten, können mit Verweigerung der Eintragung eines Wurfes in das A-Blatt belangt werden. Außerdem kann für solche Züchter der Ausschluss aus dem Club beantragt werden. 

  22. Gebühren für die Eintragung eines Wurfes und Ausstellung der Ahnentafeln:

    für Mitglieder

    für Nichtmitglieder

    pro Welpe

    € 20,-

    € 20,-

    Einzeleintragung

    € 20,-

    € 60,-

    Pauschale für Wurfabnahme

    € 26,-

    € 26,-

     

  23. Zusätzlich zur vorliegenden Zuchtordnung des ÖCBH haben natürlich auch übergeordnete Reglements, wie die ZEO des ÖKV und das Zuchtreglement der FCI Gültigkeit. Darüber hinaus sind das Österreichische Tierschutzgesetz, sowie die Österreichische Tierhalteverordnung zu beachten. 

     

Mit der Veröffentlichung der Zuchtbestimmungen treten alle früheren außer Kraft. November 1995, modifiziert 1996, 1997,2000, 2003 und 2007.

 


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